MarkenG § 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 68/17
9. Mai 2018
I ZB 68/17 9. Mai 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 6/16
18. Oktober 2017
I ZB 6/16 18. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 105/16
18. Oktober 2017
I ZB 105/16 18. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 106/16
18. Oktober 2017
I ZB 106/16 18. Oktober 2017