MarkenG § 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 6/16
18. Oktober 2017
I ZB 6/16 18. Oktober 2017