MarkenV 2004 § 13 Muster und Modelle

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.

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