Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
MarkenV 2004 § 13 Muster und Modelle
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
Referenzen
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