MarkenV 2004 § 26 Urkunde, Bescheinigungen

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.

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