MarkenV 2004 § 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden.

(2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von