Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt § 41 entsprechend.
MarkenV 2004 § 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
Referenzen
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