(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
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der Name und die Anschrift des Antragstellers, - 2.
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die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung, - 3.
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falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, - 4.
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der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name, - 5.
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die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, - 6.
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die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gemäß Formblatt.