MarkenV 2004 § 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

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