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MarkschBergV § 1 Anwendungsbereich

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

Diese Verordnung gilt für

1.
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
2.
Messungen zur Erfassung von Bodenbewegungen nach § 125 des Bundesberggesetzes.

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