Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 sind verpflichtet,
- 1.
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der zuständigen Behörde - a)
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die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nr. 1, - b)
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die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume
unverzüglich anzuzeigen, - 2.
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ein Verzeichnis der - a)
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Rißwerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen, - b)
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Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen
zu führen, - 3.
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Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nr. 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nr. 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren, - 4.
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bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über - a)
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Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse, - b)
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Bestand des Rißwerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung, - c)
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Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte, - d)
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Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.