MarkschBergV Anlage 1 (zu § 6)

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2637 - 2639)

Meßgenauigkeiten

1
Vermessungen über Tage
1.1
Anschlußmessungen an Festpunktnetze
1.1.1
Anschlußmessungen an Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Festpunktnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von +- 7 cm eingehalten wird.
1.1.2
Anschlußmessungen an Höhenfestpunkte der Landesvermessung oder des Leitnivellements Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Höhenfestpunktnetzes eine Höhengenauigkeit von +- 2 cm eingehalten wird.
1.2
Messungen im Festpunktnetz
1.2.1
Winkel- und Längenmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels darf den Betrag 2 mgon nicht überschreiten. Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:
d = 1,5 mal Wurzel aus s (cm).
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
1.2.2
Höhenmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

Meßzweck Betrag a) Höhenfestpunktriß, Festlegung des Grenzwinkels nach § 5 Abs. 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1558) d = 3 mal Wurzel aus R (mm) b) Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung d = 5 mal Wurzel aus R (mm) c) allgemeiner Art d = 10 mal Wurzel aus R (mm)
Hierin ist R der einfache Meßweg in km.
1.3
Vermessungen in übertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 Buchstabe c betragen, wenn die vom Betrieb in Anspruch genommene Fläche 0,1 qkm nicht übersteigt.
2
Vermessungen unter Tage
2.1
Punktlageübertragung Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von +- 10 cm einzuhalten.
2.2
Richtungsübertragungen Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, daß die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag 10 mgon nicht überschreitet.
2.3
Winkel- und Längenmessungen
2.3.1
Hauptzugnetz
2.3.1.1
Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag 3 mgon nicht überschreiten.
2.3.1.2
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:
d = 2 mal Wurzel aus s (cm).
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
2.3.1.3
Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:

Gesamtlänge des Hauptzuges bis Richtungsbestimmungen zwischen km 1 und 2 km 2 und 3 km 3 und 4 km 5 und 6 km 7 und 8 km 5   X       6   X       7 X   X     8 X   X X   9 X   X X   10 X   X X X
2.3.1.4
Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrollängen gegen die frühere Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.
2.3.2
Nebenzüge
2.3.2.1
In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag 20 mgon nicht überschreiten.
2.3.2.2
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:
d = 4 mal Wurzel aus s (cm).
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
2.3.2.3
Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel gegen die frühere Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:

voraussichtliche Gesamtlänge Betrag bis 300 m 40 mgon bis 600 m 30 mgon bis 1.000 m 20 mgon
Die Gesamtlänge ist vom Anschlußpunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.
2.3.2.4
Die Differenz der Kontrollängen gegen die frühere Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.
2.4
Teufenmessungen Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:
D = 5 + 0,125 mal L (mm).
Hierin ist L die Meßstrecke in m.
2.5
Höhenmessungen Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:

Meßzweck Betrag Höhenfestpunktnetz d = 75 mal Wurzel aus R (mm) Höhenmessungen allgemeiner Art d = 300 mal Wurzel aus R (mm)
Hierin ist R der einfache Meßweg in km.
2.6
Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.
3
Genauigkeiten für Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes
3.1
Höhenmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

Klasse Betrag I d = 2 mal Wurzel aus R (mm) II d = 3 mal Wurzel aus R (mm) III d = 10 mal Wurzel aus R (mm)
Hierin ist R der einfache Meßweg in km.
3.2
Längenmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

Klasse Betrag I d = 0,3 mal Wurzel aus s (cm) II d = 0,7 mal Wurzel aus s (cm) III d = 1,2 mal Wurzel aus s (cm)
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
3.3
Winkelmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

Klasse Betrag I 1 mgon II 3 mgon III 10 mgon
3.4
Punktlagebestimmungen Bei Lagemessungen in der Klasse III ist eine innere Punktlagegenauigkeit von +- 8 cm und eine Höhengenauigkeit von +- 4 cm einzuhalten.
3.5
Zuordnung der Messungen zu Klassen Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe durch Einwirkungen auf die Oberfläche mit Auswirkungen auf bauliche Anlagen in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind. Im einzelnen gilt folgendes:

Messungen insbesondere für Klasse räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen I empfindliche bauliche Anlagen räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche II bauliche Anlagen III

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