(§ 4 Nr. 1)
(§ 4 Nr. 1.1)
- a)
-
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreiben - b)
-
Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern - c)
-
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern - d)
-
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben
(§ 4 Nr. 1.2)
- a)
-
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
-
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen - c)
-
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären - d)
-
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten - e)
-
wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellen - f)
-
den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen
(§ 4 Nr. 1.3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 4 Nr. 1.4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 4 Nr. 2)
(§ 4 Nr. 2.1)
- a)
-
die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen - b)
-
Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen, Termine koordinieren - c)
-
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen, Informationsquellen nutzen - d)
-
Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigen - e)
-
zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung beitragen - f)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen
(§ 4 Nr. 2.2)
- a)
-
Betriebssysteme und Standardsoftware anwenden - b)
-
branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden - c)
-
Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereiten - d)
-
Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe beachten
(§ 4 Nr. 2.3)
- a)
-
rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln zum Datenschutz anwenden - b)
-
Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten
(§ 4 Nr. 2.4)
- a)
-
wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrechtliche Regelungen anwenden - b)
-
forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und berufsbezogene Standesregeln berücksichtigen - c)
-
rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und Sozialforschung darstellen
(§ 4 Nr. 3)
(§ 4 Nr. 3.1)
- a)
-
die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigen - b)
-
kundenorientiert handeln und kommunizieren - c)
-
Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen, durchführen und nachbereiten - d)
-
verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwenden - e)
-
zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden - f)
-
Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert durchführen
(§ 4 Nr. 3.2)
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b)
-
fremdsprachige Informationsquellen nutzen - c)
-
Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie Anwendungsgebiete definieren - b)
-
Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen - c)
-
Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekundärforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen
(§ 4 Nr. 5)
(§ 4 Nr. 5.1)
- a)
-
Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten - b)
-
vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebögen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen und auf Verwertbarkeit prüfen - c)
-
Quellen für Stichprobenziehungen festlegen
(§ 4 Nr. 5.2)
- a)
-
Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf Eignung prüfen - b)
-
Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderatoren vorbereiten - c)
-
Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfen - d)
-
Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestalten - e)
-
Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan erstellen und abstimmen - f)
-
Informationen für die Kalkulation von Projekten einholen - g)
-
Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität sowie Ziehungs- und Auswahlverfahren - h)
-
Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlassen und kontrollieren - i)
-
Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordinieren - j)
-
Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerungen für die Erhebung ziehen - k)
-
Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
(§ 4 Nr. 6)
(§ 4 Nr. 6.1)
- a)
-
Umsetzung des Projektablaufplans koordinieren - b)
-
Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Projektphasen durchführen - c)
-
Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
(§ 4 Nr. 6.2)
- a)
-
Codeplan erstellen - b)
-
offene und teiloffene Fragen codieren - c)
-
wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswerten - d)
-
Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bearbeiten
(§ 4 Nr. 6.3)
- a)
-
Plausibilitätsprüfungen durchführen - b)
-
Implausibilitäten listen und bearbeiten - c)
-
Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und Gewichtungsmatrix beschaffen
(§ 4 Nr. 6.4)
- a)
-
Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten erstellen - b)
-
Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellen - c)
-
Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassen - d)
-
Verfahren der beschreibenden Statistik anwenden - e)
-
Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unterscheiden - f)
-
betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen anwenden
(§ 4 Nr. 6.5)
- a)
-
Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafiken sowie in Textform darstellen - b)
-
Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen und zusammenstellen - c)
-
ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen und Ergebnisberichten grafisch darstellen - d)
-
Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisatorisch vorbereiten und die Durchführung unterstützen
(§ 4 Nr. 7)
(§ 4 Nr. 7.1)
- a)
-
Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentieren - b)
-
Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archivieren - c)
-
Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbereiten
(§ 4 Nr. 7.2)
- a)
-
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern - b)
-
Rechnungen externer Dienstleister prüfen - c)
-
Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen