Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

MaStRV § 21 Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.