Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (Artikel 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung ve
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 932)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
hat am
................................................................................................ die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister bestanden/nicht bestanden*.