Bild 1: Lichtraum beim einspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr
Bereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Magnetschwebebahnbetrieb erfordert (z.B. Bahnsteige, Weichen, Rettungsstege), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
Bereiche B (Raumbedarf für Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung) und C (Kinematischer Raumbedarf des Fahrzeugs): Zulässig sind Einragungen nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der Instandhaltung von Fahrzeugen.
Zu Bild 1
Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maß des Lichtraums
Tabelle 2: Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie für kinematischen Raumbedarf des Fahrzeugs im Gleisbogen mit Radien von 350 m bis 3500 m
Spurbreite ist der Abstand zwischen den beiden Außenflächen der Seitenführschienen einer Spur; das Grundmaß beträgt für Bahnen des öffentlichen Verkehrs 2800 mm mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 mm.
Bild 2: Lichtraum beim doppelspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr
Zu Bild 2
Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums
Bild 3: Lichtraum beim geneigten ein- und doppelspurigen Fahrweg
Berechnung der Breite des Streckenquerschnitts für Doppelspur b und Einzelspur b
E
sowie der Höhe des Streckenquerschnitts a in Abhängigkeit von der Querneigung α:
Das geschwindigkeitsabhängige Maß des Spurmittenabstands und die Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie an der Bogenaußenseite in Gleisbogen mit einem Radius von 350 m bis 3500 m sind der Tabelle 1 zu Bild 2 sowie der Tabelle 2 zu Bild 1 zu entnehmen.