MbBO Anlage (zu § 14)

Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2329 - 2337)



Bild 1: Lichtraum beim einspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr




Bereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Magnetschwebebahnbetrieb erfordert (z.B. Bahnsteige, Weichen, Rettungsstege), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Bereiche B (Raumbedarf für Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung) und C (Kinematischer Raumbedarf des Fahrzeugs): Zulässig sind Einragungen nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der Instandhaltung von Fahrzeugen.

Zu Bild 1

Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maß des Lichtraums

Fahrzeuggeschwindigkeit bis 300
[km/h]
bis 400
[km/h]
bis 500
[km/h]
halbe Lichtraumbreite I 2,85 m 2,85 m 3,15 m Breite des Streckenquerschnitts b 5,70 m 5,70 m 6,30 m Mindesthöhe a 5,75 m 5,75 m 6,05 m


Tabelle 2: Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie für kinematischen Raumbedarf des Fahrzeugs im Gleisbogen mit Radien von 350 m bis 3500 m


Bogenradius Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße des von der Begrenzungslinie umschlossenen Raumes

an der Bogeninnenseite an der Bogenaußenseite m mm von 350 m bis 3500 m 0 60

Spurbreite ist der Abstand zwischen den beiden Außenflächen der Seitenführschienen einer Spur; das Grundmaß beträgt für Bahnen des öffentlichen Verkehrs 2800 mm mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 mm.

Bild 2: Lichtraum beim doppelspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr




Zu Bild 2

Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums

Fahrzeuggeschwindigkeit bis 300
[km/h]
bis 400
[km/h]
bis 500
[km/h]
Spurmittenabstand s 4,40 m 4,80 m 5,10 m halbe Lichtraumbreite I einer Spur 2,85 m 2,85 m 3,15 m Breite des Streckenquerschnitts b 10,10 m 10,50 m 11,40 m Mindesthöhe a 5,75 m 5,75 m 6,05


Bild 3: Lichtraum beim geneigten ein- und doppelspurigen Fahrweg

Berechnung der Breite des Streckenquerschnitts für Doppelspur b und Einzelspur b E sowie der Höhe des Streckenquerschnitts a in Abhängigkeit von der Querneigung α:


Das geschwindigkeitsabhängige Maß des Spurmittenabstands und die Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie an der Bogenaußenseite in Gleisbogen mit einem Radius von 350 m bis 3500 m sind der Tabelle 1 zu Bild 2 sowie der Tabelle 2 zu Bild 1 zu entnehmen.



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