(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
-
Umweltschutz, - 5.
-
Betriebliche und technische Kommunikation, - 6.
-
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, - 7.
-
Qualitätsmanagement, - 8.
-
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, - 9.
-
Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen, - 10.
-
Fügen, - 11.
-
Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten, - 12.
-
Messen und Prüfen elektrischer Größen, - 13.
-
Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten, - 14.
-
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen, - 15.
-
Programmieren mechatronischer Systeme, - 16.
-
Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen, - 17.
-
Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern, - 18.
-
Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen, - 19.
-
Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme, - 20.
-
Instandhalten mechatronischer Systeme.