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MedCanG § 15 Abgabe und Erwerb

Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben werden.

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