Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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MedCanG § 28 Einziehung
Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
Referenzen
- MedCanG § 25 Strafvorschriften 1x
- MedCanG § 27 Bußgeldvorschriften 1x
- § 74 1x (nicht zugeordnet)
- MedCanG § 23 Jahresbericht an die Vereinten Nationen 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.