Genehmigungen nach § 12 können, soweit eine Erlaubnis nach § 4 noch nicht erteilt wurde, bis zum 1. April 2025 auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, erteilt werden.
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MedCanG § 31 Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes
Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
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