MedienBTMstrPrV § 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister Medienproduktion Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin Medienproduktion Bild und Ton umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2.
Qualifikationen des Betriebsmanagements,
3.
Qualifikationen des Projektmanagements.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte, vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Meister Medienproduktion Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin Medienproduktion Bild und Ton gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Betriebsmanagement,
2.
Projektmanagement.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich und mündlich in Form von situationsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.

(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form einer mehrteiligen Situationsaufgabe und mündlich in einem Fachgespräch nach § 5 zu prüfen.

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