MedienFortbV Anlage 4 (zu § 15 Absatz 5)

Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Medienwirtschaft

(Fundstelle: BGBl. 2009, 2915 - 2916;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

................. (Bezeichnung der zuständigen Stelle)


Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss <BR/> Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print Herr/Frau ................. geboren am ................. in ................. hat am ................. die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss


Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print

nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

Punkte Note I. Grundlegende Qualifikationen ................. Prüfungsbereiche: Rechtsbewusstes Handeln ................. Betriebswirtschaftliches Handeln ................. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung ................. Zusammenarbeit im Betrieb ................. (Im Fall des § 14: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 15 Absatz 6 im Hinblick auf die am .................
in ................. vor ................. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich .................
freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen Punkte Note Situationsaufgaben 1. Situationsaufgabe „Medienproduktion“ ................. ................. 2. Situationsaufgabe „Führung und Organisation“ ................. ................. 3. Projektarbeit ................. .................   Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit.................              mündliche Präsentation und Fachgespräch.................            (Im Fall des § 14: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 15 Absatz 6 im Hinblick auf die am .................
in ................. vor ................. abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe .................
freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 10 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ................. in .................
vor ................. erbracht.                       

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).



Datum ................. Unterschrift(en) ................. (Siegel der zuständigen Stelle)

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