(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Planen von Arbeitsabläufen, - 6.
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Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen, - 7.
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Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen, - 8.
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Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial, - 9.
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Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial, - 10.
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Durchführen von Medienproduktionen, - 11.
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Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
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Außenübertragung, - 2.
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Studioproduktion, - 3.
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szenische und dokumentarische Produktion, - 4.
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EB-Produktion, - 5.
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Bildmontage, AV-Grafik, Effekte, - 6.
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Tonaufnahme, -schnitt, -synchronisation und -mischung, - 7.
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Radioproduktion und -sendung, - 8.
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Fernsehproduktion und -sendung, - 9.
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Organisation von AV-Produktionen, - 10.
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Produktion von Bild- und Tonmaterial für crossmediale Produkte.