(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
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Produktionssysteme einrichten, Fehler und Störungen erkennen und beheben, - 2.
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Bild- und Tonmaterial prüfen, aufbereiten und verwalten, Speicherumgebungen administrieren, Norm- und Formatwandlungen durchführen sowie - 3.
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Produktionssysteme bedienen
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 30 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen sowie handlungsorientierte Aufgaben in höchstens 120 Minuten schriftlich bearbeiten.