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MessEG § 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf

1.
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
2.
Teilgeräte.

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