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MessEGebV § 1 Zuständigkeit

Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen

(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2999/19
29. September 2020
1 S 2999/19 29. September 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 147/15
18. Juli 2016
4 A 147/15 18. Juli 2016