Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

MessEV § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10510/23.OVG
14. November 2023
6 A 10510/23.OVG 14. November 2023