Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.
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MessEV § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10510/23.OVG
14. November 2023
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6 A 10510/23.OVG | 14. November 2023 |