Met/GlockAusbV Anlage (zu § 4)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 1000 - 1006)

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären während der gesamten Ausbildung zu vermitteln b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) a) Arbeitsschritte nach Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsabläufe sicherstellen 5     b) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen c) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Meßmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen d) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und vorbereiten e) Arbeitsergebnisse an Hand der Vorgaben beurteilen 6 Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) a) technische Zeichnungen lesen und anwenden 7     b) Skizzen und Werkzeichnungen anfertigen c) Berichte über Arbeitsabläufe anfertigen d) Meß- und Prüfdaten lesen und dokumentieren 7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) a) Metalle und Nichtmetalle unterscheiden 4     b) Wertverhältnisse von Metallen beachten c) Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden, nach Verwendung zuordnen und anwenden d) metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden e) Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandlung ändern und prüfen 8 Prüfen und Messen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) a) Werkstücke und Werkzeuge auf Form-, Paß- und Maßgenauigkeit mit Meßzeugen prüfen 4     b) Werkstücke auf Form, Farbe und Oberflächenqualität prüfen 9 Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) a) Betriebsmittel bei Wartungsarbeiten reinigen und pflegen 4     b) Öle, Fette und Säuren unter Einhaltung der Umweltschutzvorschriften lagern und entsorgen c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren d) Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen ausbauen, kennzeichnen, prüfen und instandsetzen 10 manuelles Spanen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) a) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen und Bearbeitungszugaben anreißen und kennzeichnen 8     b) Werkstücke unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften   - nach Anriß sägen   - feilen, insbesondere plan, winklig und maßgenau   - bohren und Gewinde schneiden   - meißeln, entgraten und schaben c) Werkstücke von Hand und mit handgeführten Maschinen schleifen d) Werkzeuge scharf schleifen 11 maschinelles Spanen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) a) Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und einstellen 3     b) Werkzeuge nach Bearbeitungsverfahren und Werkstoffen auswählen und einsetzen c) Kühlschmierstoffe auswählen und nach Vorschriften einsetzen d) Betriebsbereitschaft von Maschinen herstellen und Schutzeinrichtungen anwenden e) Bohrungen in Werkstücken an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen herstellen 12 Trennen und Umformen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) a) Werkstücke richten, biegen und scherschneiden 4     b) Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten Maschinen trennen 13 Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) a) Werkstücke verschrauben und verstiften 6     b) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen c) metallische Werkstücke hart- und Weichlöten d) Werkstücke aus Metallen und Kunststoffen kleben 14 Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) a) Skizzen, Zeichnungen und Modelle unter Anwendung von Gestaltungsprinzipien anfertigen 7     b) Zeichen, Symbole und Schriften in Originalgröße und unter Maßstabsveränderungen mit Hilfsmitteln übertragen c) Körper in perspektivischer und räumlicher Darstellung zeichnen d) Modelle mit verschiedenen Materialien räumlich gestalten 15 Vorbereiten von Modellen zum Einbetten (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) a) Beschaffenheit der Modelle beim Abformen, Einbetten und Gießen beurteilen   6   b) Einbett- und Modellierverfahren festlegen c) Modelle und Modellteile mit Schutzschicht überziehen d) Formkästen und -mäntel auswählen 16 Anbringen von Speiser- und Entlüftungssystemen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) a) Speiser- und Entlüftungssysteme im Hinblick auf Legierungselemente und Werkstoffeigenschaften anlegen   10   b) Gießsysteme nach Gießtemperatur ausführen und bestimmen 17 Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) a) Legierungsberechnungen durchführen und Gewicht des zu schmelzenden Metalls festlegen   20   b) Schmelzöfen vorbereiten und unter Beachtung der erforderlichen Anheizzeit und Temperatur in Gang setzen c) Reinigungs- und Entgasungsverfahren für Nichteisen-Metallschmelzen anwenden d) Pfannenzusätze zum Verändern der Schmelze, Desoxidieren, Entgasen und Reinigen einsetzen e) Schmelzbehandlungen zur Qualitätsverbesserung von Gußstücken durchführen f) Metalle bis zur optimalen Gießtemperatur erhitzen g) Metalle in vorbereitete Formen gießen 18 Freilegen, Prüfen und Bearbeiten von Gußstücken (§ 3 Abs. 1 Nr. 18) a) Gußstücke unter Beachtung von Abkühlzeit und Gußempfindlichkeit entformen und entkernen   12   b) Kreislaufmetall von Hand und mit Maschinen abtrennen c) Gußfehler erkennen, Ursachen feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung einleiten d) Gußstücke auf Maßgenauigkeit und Oberflächenqualität beurteilen e) Gußstücke wärmebehandeln, entgraten und schleifen 19 Aufbereiten und Prüfen von Formmassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 19) a) Formmassen aufbereiten   4   b) Eigenschaften von Formmassen prüfen und Formmassen auswählen A. Fachrichtung Zinngußtechnik Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) a) Vorlagen auf Metall, Kunststoff und Modelliermasse übertragen     3 b) Schablonen anfertigen 2 Gestalten von Zinngegenständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) a) Skizzen und Zeichnungen anfertigen     2 b) plastische Zeichnungen für Gußformen anfertigen 3 Anfertigen von Gießformen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) a) Maße unter Beachtung der Gießtechniken ermitteln     4 b) Kokillen bearbeiten und zum Gießen vorbereiten c) Hilfsformen anfertigen 4 spanendes Bearbeiten von Zinngußstücken (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) Zinngußstücke auf Maßvorgaben bearbeiten, durch     13 - Abtrennen des Güssels - Entgraten, Schaben, Feilen und Stechen - Drehen, Fräsen und Schmirgeln - Nachdrehen der Gewinde und Lotnähte 5 Gestalten und Bearbeiten von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) a) Zinngegenstände patinieren, färben, polieren und bürsten     6 b) Scharnierteile für den Anguß überziehen 6 Aufarbeiten und Reparieren von Zinngegenständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) a) Antiquitäten von Nachbildungen unterscheiden und nach Stilrichtungen einordnen     10 b) Zinngegenstände aufarbeiten, reparieren und konservieren 7 Montieren von Zinngegenständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7) a) Ansetzteile anpassen und befestigen     14 b) Teile zusammenpassen und verlöten c) Scharniere und Krüggen anpassen, angießen, anlöten und versäubern B. Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Anfertigen von Formen für künstlerische Modelle im Sandgußverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) a) Modelle auf Unversehrtheit und Komplettierung prüfen     15 b) Modelle in gießbare Einzelteile zerlegen und Markierungssysteme für die Montage anbringen c) Modelle und Modellteile in verlorene Formen einbetten d) Modelle auf Unterschneidungen prüfen, Kernstücke festlegen und anfertigen e) Formhälften aufstampfen und nachformen f) eingeformte Modelle durch Trennen der Formhälften freilegen und Kernstücke einlegen g) Formen ausbessern und Formüberzugsstoffe auftragen h) Lage von Kerngerüsten festlegen und Kerngerüste anfertigen i) Kernsand in Formen einfüllen und Kerne verdichten k) Kerne auf Wandstärke zuschneiden und Formüberzugsstoffe auftragen l) Formen ausblasen und gießfertig machen 2 Abformen von Modellen für das Wachsausschmelzverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) a) Abformungsmethode festlegen     6 b) Formteilungen und Wandstärke der Negativform festlegen c) Gips-, Silikon- und Gelatinenegativformen anfertigen 3 Herstellen von Wachsmodellen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3) a) Wachsmodelle durch Auspinseln, Auslegen und Ausgießen anfertigen     6 b) Wachsmodelle auf Paßgenauigkeit zum Originalmodell überprüfen c) Kerne einfüllen d) Wachsmodelle mit Originalen vergleichen, Teilungsnähte und Abweichungen retuschieren 4 Einformen von Modellen im Blockverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 4) a) Anguß- und Luftkanäle sowie Kernentlüftungen anbringen     6 b) Kernstützen an Wachsmodellen anbringen c) Wachsmodelle in Formschalen aufstellen und mit Schamottemasse auffüllen d) Formen in Brennofen zum Wachsausschmelzen plazieren und ausbrennen e) Formen gießfertig machen und abgießen 5 Einformen von Modellen im keramischen Schalenformverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 5) a) Materialien für Keramikguß vorbereiten     6 b) Wachsmodelle benetzbar machen, Anzahl der Keramikschichten festlegen und auftragen c) Keramikformen im Brennofen plazieren und Wachs ausschmelzen d) ausgeschmolzene Schalen auf Unversehrtheit prüfen und im Keramikofen hartbrennen e) Keramikformen gießfertig machen und abgießen 6 Anfertigen von Glocken im Lehmform- oder Sandformverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 6) a) Schablonen nach vorberechnetem Ton anfertigen     13 b) Formstoffe zubereiten, Glockenkerne und falsche Glocken anfertigen c) Glockenoberflächen gestalten und Glockenzier anfertigen d) Glockenmäntel und Glockenkronen anfertigen e) Glockenmäntel abheben, falsche Glocken zerschlagen f) Glockenformen gießfertig machen g) Glockenformen in Gießgrube plazieren, eindämmen, Gußstopfen setzen und Metallschmelze eingießen h) Glocken säubern, entgraten und ziselieren i) Glockenton prüfen und bei Abweichungen korrigieren C. Fachrichtung Metallgußtechnik Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Einformen von Modellen im Sandgußverfahren (§ 3 Abs. 4 Nr. 1) a) Farbmarkierungen und Gußwerkstoffe Modellen zuordnen     20 b) Modelle auf Aufstampfboden plazieren, in verlorene Formen einbauen und Schreckplatten anlegen c) Formhälften auffüllen, verdichten und nacharbeiten d) eingeformte Modelle durch Trennen der Formhälften freilegen und ausbessern e) Kernsand in Kernkästen einfüllen; unter Beachtung der Kernentlüftung verdichten und mit Kernarmierungen versehen f) Formüberzugsstoffe auf Formhälften und Kerne auftragen und Formentlüftung anbringen g) Kerne in Formen einlegen, prüfen und korrigieren h) Formen gießfertig machen 2 Einformen von Kunststoffmodellen im Vollformverfahren (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) a) Modelle auf Fehlerhaftigkeit prüfen     12 b) Modelle mit Einguß- und Laufsystemen versehen c) Vollformgußformen anfertigen 3 Herstellen von Feingußmodellen (§ 3 Abs. 4 Nr. 3) a) Formstoffe für elastische Negativformen und Stützschalen auswählen; Stückzahlen und Schwierigkeitsgrad beachten     8 b) elastische Negativformen anfertigen c) paßgenaue Wachsmodelle anfertigen und retuschieren 4 Einformen und Gießen von Feingußmodellen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4) a) Keramikmasse mischen     12 b) Formmantelstärke bestimmen und anfertigen c) Formen zum Wachsausschmelzverfahren im Brennofen plazieren und Wachs ausschmelzen d) Formen glühen und abgießen

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