Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

MetallbAusbV 2008 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von