MetallbAusbV 2008 § 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metallgestaltung sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent, 2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent, 3. Prüfungsbereich Metallgestaltung 12,5 Prozent, 4. Prüfungsbereich Arbeitsplanung 12,5 Prozent, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

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