(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1475 - 1489)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation anwenden
- c)
-
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- d)
-
Skizzen und Stücklisten anfertigen
- e)
-
Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwenden
- f)
-
technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- g)
-
Arbeitsabläufe protokollieren
- h)
-
Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
- i)
-
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
- j)
-
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
7
6
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
- b)
-
Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
- d)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren
4*)
7
Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
- a)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden
- b)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren
- c)
-
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
4*)
8
Prüfen und Messen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
- a)
-
Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
- b)
-
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- c)
-
Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen
- d)
-
Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen
- e)
-
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- f)
-
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
5*)
- g)
-
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messen
- h)
-
physikalische und elektrische Größen messen
9
Fügen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)
- a)
-
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- b)
-
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern
- c)
-
Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
- d)
-
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
- e)
-
Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich
- –
-
Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen
- –
-
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
- –
-
Einstellwerte festlegen
- –
-
Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten
- –
-
Betriebsbereitschaft herstellen
10
10
Manuelles Spanen und Umformen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10)
- a)
-
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
- b)
-
Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
- c)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen
- d)
-
Innen- und Außengewinde herstellen
- e)
-
Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden
- f)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen
- g)
-
Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
11
Maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11)
- a)
-
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- b)
-
Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
18
- c)
-
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen
- d)
-
Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
- e)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren
- f)
-
Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
12
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12)
- a)
-
Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
-
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- d)
-
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- e)
-
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten
- f)
-
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
- g)
-
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern
4
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
A. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd.Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
2
3
4
1
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen
- b)
-
Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen
- c)
-
Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke planen, festlegen und ausführen
- d)
-
Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen
- e)
-
Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
- f)
-
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, ermitteln
- g)
-
Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
- h)
-
Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfung dokumentieren
3
2
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
- a)
-
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
- b)
-
Materiallisten erstellen
- c)
-
Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern erstellen
- d)
-
Montage- und Instandhaltungspläne lesen und anwenden
1*)
- e)
-
Prüfprotokolle anfertigen, technische Sachverhalte dokumentieren und auswerten
- f)
-
mit Kunden abstimmen, Änderungswünsche dokumentieren und umsetzen
2*)
3
Prüfen und Messen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8)
- a)
-
Maße aufnehmen, übertragen und auswerten
- b)
-
Schablonen erstellen und anwenden
- c)
-
Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
3*)
4
Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
- a)
-
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten
- b)
-
Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- c)
-
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3*)
5
Fügen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)
- a)
-
unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der Werkstoffe und galvanischer Ströme verbinden
- b)
-
Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen herstellen
3
6
Schweißen, thermisches Trennen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13)
Bleche und Profile aus Stahl:
- a)
-
thermisch trennen
- b)
-
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen einschließlich
- –
-
Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen
- –
-
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
- –
-
Einstellwerte festlegen
- –
-
Werkstücke und Fugen vorbereiten
- –
-
Betriebsbereitschaft herstellen
- c)
-
Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln
6
Bleche und Profile aus legiertem Stahl oder Aluminium:
- d)
-
thermisch trennen
- e)
-
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen einschließlich
- –
-
Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen
- –
-
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
- –
-
Einstellwerte festlegen
- –
-
Werkstücke und Fugen vorbereiten
- –
-
Betriebsbereitschaft herstellen
- f)
-
Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln
4
7
Maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11)
- a)
-
Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmiermittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften zuordnen und anwenden
- b)
-
Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten und ortsfesten Maschinen scheren, sägen und trennen
3
8
Manuelles und maschi-
nelles Umformen von
Blechen und Profilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14)
- a)
-
Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch Biegeumformen manuell und maschinell herstellen
- b)
-
Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen
4
- c)
-
Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten
- d)
-
Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden
2
9
Elektrotechnik
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15)
- a)
-
VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwenden
- b)
-
elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmen
- c)
-
elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen, sowie Schalter auf Fehler prüfen
- d)
-
elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker und -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen
- e)
-
zulässige elektrische Leistung beachten
3
10
Behandeln und Schützen von Oberflächen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 16)
- a)
-
Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
- b)
-
Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
- c)
-
Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Beschichten behandeln und durch Verpacken schützen
4
11
Transportieren von Bau-
teilen und Baugruppen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 17)
- a)
-
Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von Hand anwenden
- b)
-
Lasten zum Transport anschlagen und sichern
- c)
-
Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hubzüge sowie Winden, handhaben
- d)
-
Transport sichern und durchführen
- e)
-
Transportgut absetzen und sichern
3
12
Demontieren und
Montieren von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 18)
Demontieren:
- a)
-
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen
- b)
-
Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern
Vorbereiten der Montage:
- c)
-
Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
- d)
-
Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berücksichtigung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen
Montieren:
- e)
-
Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichern
- f)
-
während des Montagevorganges Einzelfunktionen zwischenprüfen
- g)
-
Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und unter Beachtung von Herstellerangaben anwenden
8
B. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Konstruktionstechnik
Lfd. Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
2
3
4
1
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
- a)
-
Bauzeichnungen lesen und anwenden
- b)
-
Skizzen nach Baustellensituation und Kundenwünschen anfertigen
- c)
-
Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller von Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen beachten und anwenden
- d)
-
Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen
2
2
Prüfen und Messen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
- a)
-
Maßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei Fertigung und Montage berücksichtigen
- b)
-
Maße auf Baustellen prüfen
- c)
-
Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen
2
3
Fügen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)
- a)
-
hochfeste Schraubverbindungen unter Beachtung der technischen Vorschriften herstellen
- b)
-
Schraub- und Nietverbindungen bei Metall- oder Stahlbaukonstruktionen herstellen
- c)
-
Metalle und Kunststoffe durch Kleben verbinden
4
4
Montieren und Prüfen
von hydraulischen,
pneumatischen und
elektrotechnischen
Bauteilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
- a)
-
elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile nach Angaben, Plänen und Vorschriften montieren, verbinden, mit Energie versorgen, prüfen und einstellen
- b)
-
Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben
8
5
Maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11)
- a)
-
Profile und Bauteile spannen und ausrichten
- b)
-
Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen und Fräsen herstellen
- c)
-
Bleche und Profile stanzen und ausklinken
- d)
-
Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edelstahl, schleifen
6
6
Einrichten von Arbeits-
plätzen an Baustellen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
- a)
-
Baustelle und Montageort nach Vorschrift sichern und einrichten
- b)
-
Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste herstellen, aufbauen, sichern und abbauen
4
7
Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruk-
tionen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
- a)
-
baurechtliche Vorschriften anwenden
- b)
-
bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe, den dazugehörigen Beschlagteilen mit und ohne Vorrichtungen herstellen
- c)
-
fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen herstellen
- d)
-
Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk- und Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rahmenträgern, Stützen und Verbänden, Träger- und Konsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rahmenecken durch Schrauben und Schweißen herstellen
18
8
Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
- a)
-
feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen
- b)
-
Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen sowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und verarbeiten
- c)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
- d)
-
Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herstellen
- e)
-
Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauerwerk und Beton, einsetzen und ausrichten sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen
- f)
-
Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und Schrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der Längenausdehnung befestigen
- g)
-
Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbetonieren
12
9
Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
- a)
-
Metall- oder Stahlbaukonstruktionen unter Beachtung konstruktionsspezifischer und sicherheitstechnischer Bedingungen sowie bauaufsichtlicher Vorgaben montieren und demontieren
- b)
-
Fassaden, Wände, Decken und Dächer montieren und demontieren
- c)
-
Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämmstoffen schließen
6
10
Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
- a)
-
mechanische Einrichtungen herstellen und montieren
- b)
-
Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Antrieben montieren, einstellen, prüfen und dokumentieren
- c)
-
Funktionen, insbesondere an den Schnittstellen mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Baugruppen, prüfen und ihre Betriebsbereitschaft herstellen
8
11
Instandhalten von
Konstruktionen des
Metall- oder Stahlbaues
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
- a)
-
Inspektion nach Plänen durchführen
- b)
-
Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und Betriebszustand auf Grund von Funktionsbeschreibungen, Prüfvorschriften und Sinneswahrnehmungen prüfen, Abweichungen feststellen
- c)
-
Fehler und Störungen auf Grund von Inspektionsergebnissen, Sinneswahrnehmung und systematischer Fehlersuche bestimmen, dokumentieren und Instandsetzung einleiten
- d)
-
Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen
8
2. Fachrichtung Metallgestaltung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
2
3
4
1
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
- a)
-
Gesamt- und Detailzeichnungen lesen und anwenden
- b)
-
Entwürfe und Vorlagen auf Arbeitsunterlagen übertragen
- c)
-
Freihandwerkstattzeichnungen anfertigen
- d)
-
Modelle anfertigen
- e)
-
denkmalgeschützte Bauteile durch Skizzieren, Fotografieren und Einzeichnen in Plänen und Bauunterlagen unter Berücksichtigung der Fertigungsweise, Materialien und Oberflächenbeschaffenheit dokumentieren
- f)
-
Stilformen einordnen
- g)
-
Vorgaben der Denkmalschutzbehörden berücksichtigen
6
2
Prüfen und Messen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
- a)
-
Messpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei Fertigung und Montage berücksichtigen
- b)
-
Werkstücke mit Schablonen, Lehren und Tastern prüfen
- c)
-
Temperaturen durch Glüh- und Anlassfarben bestimmen
- d)
-
Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härteprüfen
2
3
Fügen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)
- a)
-
Verbindungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der gestalterischen Einheit auswählen
- b)
-
Kopfform und Schaftlänge von Nieten festlegen und Bauteile durch Kalt- und Warmnieten fügen
- c)
-
Bundlänge und Bundform festlegen, Werkstücke durch Bunde verbinden
- d)
-
Bauteile durch Hartlöten unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften fügen
4
4
Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
- a)
-
Hohlkörper und Reliefs aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Treiben herstellen
- b)
-
Werkstücke weich glühen
3
5
Handhaben von
Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
- a)
-
Kohle- und Gasschmiedefeuer handhaben und warten
- b)
-
schmiedbare Werkstoffe, insbesondere Stahl, legierte Stähle und Kupferlegierungen, nach technischen Vorgaben und unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen
- c)
-
Ausgangsdimensionen zu schmiedender Werkstücke bestimmen
- d)
-
Werkstoffeigenschaften beim Erwärmen und Schmieden unterscheiden, Wärmeführung beim Schmieden beachten
3
6
Herstellen von
Schmiedeteilen durch
manuelles Schmieden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
Strecken, Breiten, Schlichten und Absetzen:
- a)
-
Werkstücke nach Zeichnungen und Schablonen strecken, breiten und schlichten
- b)
-
Werkstücke mit und ohne Hilfswerkzeuge auf Maß ein- und doppelseitig absetzen
- c)
-
mit dem Zuschläger arbeiten
Stauchen:
- d)
-
Werkstücke, insbesondere Stäbe, zur stellenweisen Verdickung stauchen
- e)
-
Ecken- und Kugelformen auf Maß stauchen
Meißeln, Spalten, Lochen, Kehlen:
- f)
-
Einzelelemente, insbesondere Schriften und Beschläge, durch Ein- und Ausmeißeln sowie Kehlen herstellen
- g)
-
Abspaltungen nach Zeichnung herstellen
- h)
-
gerade und schräge Lochungen in Rund-, Vierkant- und Flachstäben auf Maß herstellen
Fügen:
- i)
-
geschmiedete Einzelteile durch Lochungen fügen
- j)
-
Schmiedeteile durch Feuerschweißen verbinden
Biegen:
- k)
-
Stäbe kalt und warm verdrehen
- l)
-
Stäbe zu Ornamenten und Ringen biegen
- m)
-
Bänder durch Einrollen herstellen
- n)
-
Werkstücke auf Maß kröpfen
19
7
Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)
- a)
-
Schmiedehämmer unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften handhaben
- b)
-
Einsätze auswählen, ein- und ausbauen
- c)
-
Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen nach Zeichnung und Schablone auf Maß schmieden
- d)
-
Schmiedeanlagen warten
8
8
Herstellen und Instand-
halten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen
zum Schmieden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)
- a)
-
Werkzeuge, insbesondere Meißel, Dorne und Zangen, herstellen
- b)
-
Hilfswerkzeuge, insbesondere Vorrichtungen und Lehren, herstellen
- c)
-
Werkzeuge und Hilfswerkzeuge für das manuelle und maschinelle Schmieden instand halten
6
9
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)
- a)
-
Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen nach Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und montieren
- b)
-
Bauteile nach Vorgaben und unter Berücksichtigung des Denkmalschutzgesetzes herstellen, bearbeiten und montieren
- c)
-
Gebrauchsgegenstände nach Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und montieren
oder
Hufeisen unter Berücksichtigung der Anatomie und des Verwendungszwecks des Pferdes vorbereiten, anpassen und herstellen sowie beim Hufbeschlag und beim Anbringen von alternativem Hufschutz mitwirken
18
10
Gestalten von Oberflächen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7)
Metalloberflächen durch Schmieden, Bürsten, Schleifen, Auftragschweißen und Metallschmelzen sowie chemische Behandlung gestalten
3
11
Befestigen von Bauteilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)
- a)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen und Befestigungsmittel auswählen
- b)
-
Verankerungen vorbereiten
- c)
-
Bauteile, insbesondere durch Dübeln, unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der Längenausdehnung befestigen
- d)
-
Bauteile ausrichten und mit Mörtelmischungen oder Blei befestigen
- e)
-
Bauteile im Erdreich ausrichten und einbetonieren
6
3. Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
2
3
4
1
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
- a)
-
technische Unterlagen, insbesondere Fehlersuchpläne, Anleitungen zum Montieren und Demontieren, lesen und anwenden
- b)
-
Gesetze, Normen, Richtlinien und Vorschriften berücksichtigen und dem Kunden erläutern
- c)
-
Aufbaurichtlinien der Hersteller anwenden und mit Kundenwünschen abstimmen
- d)
-
Kundenangaben, insbesondere bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten, umsetzen
- e)
-
Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen und Übergabe dokumentieren
3
2
Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
fahrzeugspezifische Qualitätsmanagementsysteme für Anhänger und Aufbauten anwenden
3
3
Elektrik und Elektronik
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1)
- a)
-
elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen nach Schaltplänen anschließen
- b)
-
Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen
- c)
-
Steuerprogramme eingeben, ändern und testen
3
4
Hydraulik und Pneumatik
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2)
- a)
-
Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und pneumatischer Systeme mit elektrotechnischen Komponenten lesen und skizzieren
- b)
-
Hydraulik- und Pneumatikschaltungen mit elektrotechnischen Komponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften aufbauen und anschließen
- c)
-
hydraulische und pneumatische Systeme messen, einstellen, Funktionen prüfen und dokumentieren
- d)
-
hydraulische und pneumatische Bauteile und Baugruppen demontieren und montieren
4
5
Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3)
- a)
-
Bauteile aus Blechen und Profilen nach Zeichnungen und selbsterstellten Skizzen, insbesondere für Fahrzeugrahmen, Drehgestelle, Zugverbindungen, Lenkeinrichtungen und Aufbauten, herstellen
- b)
-
Flächen und Formen an Karosserie- und Aufbaukomponenten aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten Maschinen durch Schleifen bearbeiten
- c)
-
Bauteile aus Holz mit Maschinen, insbesondere durch Bohren, Sägen und Fräsen, bearbeiten
- d)
-
feste und bewegliche Baugruppen nach konstruktiven Merkmalen auf Fahrgestellrahmen montieren
- e)
-
Rohbauten und Aufbauten komplettieren
- f)
-
Maßnahmen zur Wärmeisolierung, Schalldämmung und Schwingungsdämmung anwenden
- g)
-
Gesamtfunktion einschließlich Bremssysteme überprüfen und dokumentieren
12
6
Einbauen, Einstellen
und Anschließen von
mechanischen, hydrau-
lischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4)
- a)
-
Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugruppen prüfen und einstellen
- b)
-
Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und Undichtigkeit beseitigen
- c)
-
Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe prüfen
- d)
-
elektrische Leitungen, Verbindungen und Anschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand und Stromstärke messen
- e)
-
elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen anschließen sowie auf Funktion prüfen
- f)
-
kundenspezifische Parameter an elektronischen Bauteilen und Steuerungen mit Datenverarbeitungsgeräten einstellen
- g)
-
Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und dokumentieren
- h)
-
Bremssysteme auf dem Prüfstand, insbesondere an Anhängefahrzeuge, nach Herstellerangaben einbauen, prüfen und einstellen, turnusmäßige Sicherheitsprüfung vornehmen
- i)
-
Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen
12
- j)
-
Drücke in hydraulischen und pneumatischen Systemen einschließlich elektrotechnischer Komponenten einstellen und prüfen
- k)
-
Fahrtenschreiber nach gesetzlichen Vorschriften prüfen und justieren
7
Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 5)
- a)
-
Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und dokumentieren
- b)
-
Bedienungsanweisungen sichtbar und fest anbringen
- c)
-
Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Transportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus- und umrüsten
3
8
Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von
Fehlern, Störungen
und deren Ursachen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 6)
- a)
-
Fehler und Störungen unter Beachtung von Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen
- b)
-
Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektrische, hydraulische und pneumatische Schaltpläne, sowie Fehlersuchanleitungen anwenden
- c)
-
Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektrischer und elektronischer Baugruppen eingrenzen
- d)
-
Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen auf Dichtheit prüfen
- e)
-
Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Kundenangaben, Sicht- und Geräuschkontrollen feststellen und protokollieren
- f)
-
Schweißnähte auf Bruch und Riss prüfen, Ursachen feststellen und beseitigen
- g)
-
Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden bestimmen und dokumentieren sowie Gewährleistungsansprüche prüfen
5
9
Warten und Instand-
setzen von Systemen
und Anlagen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 7)
- a)
-
Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren
- b)
-
Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen und konservieren
- c)
-
Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen und wechseln
- d)
-
Fahrwerk instand setzen
- e)
-
mechanische, pneumatische und elektronisch gesteuerte Federungssysteme instand setzen
- f)
-
Räder und Reifen demontieren und montieren
- g)
-
druckluftgesteuerte, hydraulisch-pneumatisch gesteuerte und elektronisch gesteuerte Bremssysteme instand setzen
- h)
-
Zusatzeinrichtungen, insbesondere Hub- und Ladeeinrichtungen, warten und instand setzen
- i)
-
mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungsteile und Einrichtungen instand setzen
12
- j)
-
mechanische und fremdkraftunterstützte Lenksysteme instand setzen
- k)
-
Lüftungs-, Heiz- und Klimasysteme instand setzen
- l)
-
Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen prüfen und instand setzen
10
Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 8)
Fahrzeugrahmen und Aufbauten:
- a)
-
Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahrwerk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prüfen, Abweichungen feststellen, beurteilen und dokumentieren
- b)
-
Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und einbauen
- c)
-
Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile unter Beachtung der Hersteller- und Aufbauherstellerrichtlinien richten und heraustrennen
- d)
-
Rahmen- und Aufbauteile einpassen, fixieren und durch Fügen, insbesondere durch Schweißen, Schrauben und Kleben, verbinden
- e)
-
Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile vermessen und einstellen
Karosserie:
- f)
-
Karosserie, insbesondere Fahrerhaus und Aufbauten, instand setzen
- g)
-
Innenverkleidungen und Instrumententräger aus- und einbauen
- h)
-
Instrumente austauschen und Zusatzinstrumente montieren
- i)
-
Undichtigkeiten beseitigen
- j)
-
Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
11
11
Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 9)
- a)
-
Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren, spachteln, schleifen, füllen und lackieren
- b)
-
Lackschäden ausbessern, Oberflächen polieren und schützen
- c)
-
Korrosionsschutzmaßnahmen und Oberflächenbehandlungen durchführen
7
12
Kontrollieren der
durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung
angrenzender Bereiche
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 10)
- a)
-
Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges kontrollieren und dokumentieren
- b)
-
Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und dokumentieren
- c)
-
Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
3