MetallbInstrmMAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin

Der Ausbildungsberuf Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumentenmacherin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 89, Metallblasinstrumentenmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.

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