Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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Berufsbildung, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, - 4.
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, - 5.
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Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, - 6.
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Prüfen, Messen und Kennzeichnen, - 7.
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Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 8.
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Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, - 9.
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Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten, - 10.
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Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen, - 11.
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Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, - 12.
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manuelles und maschinelles Spanen, - 13.
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Trennen, - 14.
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Umformen, - 15.
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Fügen, - 16.
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Anfertigen von Bauteilen, - 17.
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Zusammenfügen von Instrumententeilen, - 18.
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Behandeln von Oberflächen, - 19.
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Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten, - 20.
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Endkontrolle und Qualitätssicherung, - 21.
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Instandsetzen von Instrumenten.