Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen
- 1.
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die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und - 2.
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die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,
- 1.
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den Kündigungsschutz, - 2.
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die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und - 3.
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die Entgeltfortzahlung.