Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Teil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Zielsetzung des Gesetzes§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Geltungsbereich§ 4Anwendung des Rechts des Sitzstaats§ 5Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft GesetzesTeil 2Besonderes VerhandlungsgremiumKapitel 1Bildung und Zusammensetzung§ 6Information der Leitungen§ 7Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums§ 8Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums§ 9Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen VerhandlungsgremiumsKapitel 2Wahlgremium§ 10Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl§ 11Einberufung des Wahlgremiums§ 12Wahl der Mitglieder des besonderen VerhandlungsgremiumsKapitel 3Verhandlungsverfahren§ 13Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums§ 14Sitzungen; Geschäftsordnung§ 15Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen§ 16Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen§ 17Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium§ 18Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen§ 19Niederschrift§ 20Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums§ 21Dauer der VerhandlungenTeil 3Mitbestimmung der ArbeitnehmerKapitel 1Mitbestimmung kraft Vereinbarung§ 22Inhalt der VereinbarungKapitel 2Mitbestimmung kraft Gesetzes§ 23Voraussetzung§ 24Umfang der Mitbestimmung§ 25Sitzverteilung§ 26Abberufung und Anfechtung§ 27Rechtsstellung; Innere Ordnung§ 28TendenzunternehmenKapitel 3Verhältnis zum nationalen Recht§ 29Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstrukturen§ 30Nachfolgende innerstaatliche VerschmelzungenTeil 4Schutzbestimmungen§ 31Geheimhaltung; Vertraulichkeit§ 32Schutz der Arbeitnehmervertreter§ 33Errichtungs- und TätigkeitsschutzTeil 5Straf- und Bußgeldvorschriften§ 34Strafvorschriften§ 35Bußgeldvorschriften