MilchQuotV § 33 Umwandlung von Quoten

Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

(1) Soll nach der EU-Milchquotenregelung eine noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote umgewandelt werden, ist der Antrag auf Umwandlung bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt schriftlich bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, ab dem die Umwandlung wirksam werden soll, zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Milcherzeugers,
2.
die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Quoten, getrennt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten,
3.
die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
4.
die Gründe für die begehrte Umwandlung.

(2) Soweit Anlieferungsquoten in Direktverkaufsquoten umgewandelt werden sollen, ist dem Antrag eine Bescheinigung entsprechend § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beizufügen.

(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Soweit eine Umwandlung vorgenommen wird, erhalten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit einer von der Umwandlung betroffenen Quote Pflichten, Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswirkungen verbunden sind, bestehen diese in Bezug auf die umgewandelte Quote fort.

(4) Gründe für eine Umwandlung sind insbesondere eine eingetretene oder erwartete Änderung der Anlieferungen oder Direktverkäufe des Antragstellers sowie eine beabsichtigte Übertragung oder erfolgte Übernahme einer Anlieferungsquote durch den Antragsteller im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens. Eine Umwandlung ist abzulehnen, wenn zu erwarten ist, dass im Zwölfmonatszeitraum der Umwandlung oder dem folgenden Zwölfmonatszeitraum die Anlieferungen oder Direktverkäufe des Antragstellers dessen jeweilige Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote übersteigen werden und dieses Übersteigen durch die Umwandlung verursacht oder vergrößert wird. Tritt eine vom Antragsteller vorgetragene Änderung seiner vermarkteten Milchmengen nicht ein und kommt es dadurch zu einem Missverhältnis zwischen seinen Anlieferungen oder Direktverkäufen und seiner jeweiligen Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote während eines der in Satz 2 genannten Zwölfmonatszeiträume, kann das Hauptzollamt die Umwandlung widerrufen.

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