MilchQuotV § 50 Übertragung übernommener Quoten

Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme keine Quote auf einen Dritten übertragen. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Absatz 3 Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Absatz 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Absatz 2 besteht.

(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.

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