Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 bis 29 Absatz 1 entsprechend.
MilchQuotV § 52 Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen
Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung
Referenzen
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