(Fundstelle: BGBl. I 1987, 2452 u. 2453
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Analysenmethoden ergibt sich aus der Amtlichen Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
*1) unter der angegebenen Gliederungsnummer.