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MilchV Anlage 3 (zu § 5b Abs. 1)
Verordnung über Milcherzeugnisse
Die anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Analysenmethoden ergibt sich aus der Amtlichen Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
*1) unter der angegebenen Gliederungsnummer.