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MitbestG § 16 Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem Fall muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 70/23
21. August 2024
12 TaBV 70/23 21. August 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 22/23
24. April 2024
7 ABR 22/23 24. April 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 43/18
23. März 2023
1 ABR 43/18 23. März 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 3 BVGa 1/23
20. März 2023
3 BVGa 1/23 20. März 2023
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 6/22
9. Februar 2023
7 ABR 6/22 9. Februar 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (8. Kammer) - 8 TaBV 30/21
30. Januar 2023
8 TaBV 30/21 30. Januar 2023
Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-800/22
18. Oktober 2022
C-800/22 18. Oktober 2022
Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 ABR 38/19
24. Februar 2021
7 ABR 38/19 24. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 134/20
23. Februar 2021
21 W 134/20 23. Februar 2021
EuGH-Vorlage vom Unknown court (1. Senat) - 1 ABR 43/18 (A)
18. August 2020
1 ABR 43/18 (A) 18. August 2020