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MitbestG § 16 Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem Fall muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.

Referenzen

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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 70/23
21. August 2024
12 TaBV 70/23 21. August 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 3 BVGa 1/23
20. März 2023
3 BVGa 1/23 20. März 2023
Beschluss vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZB 20/18
23. Juli 2019
II ZB 20/18 23. Juli 2019
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 55/17
15. August 2018
12 TaBV 55/17 15. August 2018
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 TaBV 102/16
22. März 2017
4 TaBV 102/16 22. März 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 8/16
24. Februar 2017
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