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MitbestG § 21 Anfechtung der Wahl von Delegierten

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind

1.
mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
2.
der Betriebsrat,
3.
der Sprecherausschuss,
4.
das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart (3. Kammer) - 3 BVGa 4/24
20. Februar 2024
3 BVGa 4/24 20. Februar 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 TaBVGa 2/23
4. Juli 2023
10 TaBVGa 2/23 4. Juli 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 3 BVGa 1/23
20. März 2023
3 BVGa 1/23 20. März 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 TaBVGa 1/23
1. Februar 2023
5 TaBVGa 1/23 1. Februar 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (8. Kammer) - 8 TaBV 30/21
30. Januar 2023
8 TaBV 30/21 30. Januar 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 1 BVGa 25/22
13. Januar 2023
1 BVGa 25/22 13. Januar 2023
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Berufungskammer) - 16 TaBV 180/20
21. Juni 2021
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Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 ABR 38/19
24. Februar 2021
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Beschluss vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (17 BV 351/18. Fachkammer) - 17 BV 351/18
23. September 2020
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Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Berufungskammer) - 16 TaBV 242/18
5. August 2019
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