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MitbestGWO 2 2002 § 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

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