(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
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die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; - 2.
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die Zahl der gültigen Stimmen; - 3.
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die Zahl der ungültigen Stimmen; - 4.
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die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; - 5.
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den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68); - 6.
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für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften - a)
-
der gewählten Delegierten, - b)
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der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung; - 7.
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besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.