Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
MitbestGWO 2 2002 § 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Referenzen
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