MitbestGWO 3 2002 § 108 Gemeinsame Vorschrift

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von § 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 5 und 6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von § 4 Abs. 5 bleiben Seebetriebe außer Betracht. In einem Seebetrieb ist § 98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden; § 10 ist nicht anzuwenden.

(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt zu machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.

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