Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
MitbestGWO 3 2002 § 110 Stimmabgabe
Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.