Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.
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MitbestGWO 3 2002 § 113a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Referenzen
- § 393 1x (nicht zugeordnet)
- MitbestGWO 3 2002 § 77 Mitteilung an die Delegierten 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.