Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
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MitbestGWO 3 2002 § 116 Übergangsregelung
Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
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