MitbestGWO 3 2002 § 116 Übergangsregelung

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.

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