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MitbestGWO 3 2002 § 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

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