(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.
(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
- 1.
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den Betriebswahlvorständen, - 2.
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dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist, - 3.
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der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes), - 4.
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dem Unternehmen.
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.