Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht
- 1.
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für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen, - 2.
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für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen, - 3.
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für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und - 4.
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für die Summe der - a)
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in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere, - b)
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in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere, - c)
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in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.